Geschäfts- und Wahlordnung des Elternbeirats des Richard-Wagner-Gymnasiums Baden-Baden

Aufgrund des § 57 Absatz IV Satz 2 SchG und § 28 der ElternbeiratsVO gibt sich der Elternbeirat (EB) folgende Geschäfts- und Wahlordnung (GO):

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser GO bilden die §§ 47 VII, 55, 57 SchG  §§ 24 – 29 Elternbeiratsverordnung sowie § 3 I Schulkonferenzordnung.

§ 2 Mitglieder des EB

Die Zusammensetzung des EB ergibt sich aus § 57 III 2 SchG und § 25 ElternbeiratsVO. Mitglieder sind danach die gewählten Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter.

§ 3 Aufgaben

Für das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, gelten die §§ 55 und 57 SchG mit der Maßgabe, dass § 55 IV SchG auch auf die Behandlung von Angelegenheiten einzelner Schüler in Ausschüssen des Elternbeirats Anwendung findet.

2. Abschnitt: Wahlordnung

§ 4 Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

  1. Das passive und aktive Wahlrecht haben die Mitglieder des EB gem. § 2 der GO. Ausgenommen vom passiven Wahlrecht sind die in § 26 I und II ElternbeiratsVO genannten Personen.

  2. Die Wahl hat spätestens 9 Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zu erfolgen, § 26 III und IV ElternbeiratsVO.

§ 5 Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters

  1. Vorsitzender und Stellvertreter werden jeweils für 2 Schuljahre gewählt.

  2. Die Amtszeit beginnt nach §§ 26 VI i. V. m. 15 I ElternbeiratsVO mit Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres, § 15 II ElternbeiratsVO.

  3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters wird das Amt bis zur nächsten Elternbeiratssitzung kommissarisch vom jeweils anderen geführt.

  4. Der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl.

  5. Eine Nachwahl ist zulässig.

§ 6 Sonstige Funktionsinhaber

Der Elternbeirat bestellt durch Wahl einen Schriftführer.

Für die Wahl und Amtszeit gelten §§ 4 und 5 entsprechend.

§ 7 Vorbereitung der Wahl, Einladung

  1. Die Vorbereitung der Wahl obliegt gemäß § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 ElternbeiratsVO dem geschäftsführenden Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Vorsitzende des Elternbeirats ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.
     
  2. Die Einladung muss schriftlich mit einer zweiwöchigen Frist erfolgen. Sie kann durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden.

§ 8 Wahlleitung

  1. Der geschäftsführende Vorsitzende ist Wahlleiter, sofern er nicht selbst für ein Amt kandidiert. Im Falle seiner Kandidatur bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter.

  2. Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er hat insbesondere die Voraussetzungen nach § 4 GO festzustellen.

  3. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Elternbeirats fest. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  4. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das Teil des allgemeinen Sitzungsprotokolls sein kann.

§ 9 Wahlverfahren

Für die Abstimmung gelten gemäß § 26 Abs. 6 ElternbeiratsVO die Abstimmungsgrundsätze des § 18 ElternbeiratsVO mit folgender Maßgabe:

  1. Briefwahl ist nicht zulässig.

  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen.

  3. Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

  4. Die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung (§ 7 Abs. 4) abzugeben.

  5. Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, so ist sie möglichst rasch zu wiederholen.

  6. Für die Wahl der sonstigen Funktionsinhaber gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird.

3. Abschnitt: Wahl in die Schulkonferenz

§ 10 Wahl der Vertreter in der Schulkonferenz

  1. Für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Stellvertreter gilt § 2 Schulkonferenzordnung i. V. m. § 47 IX SchG. Mitglieder seitens des Elternbeirats sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und zwei weitere zu wählende Mitglieder des Elternbeirats sowie die vier Stellvertreter.

  2. Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz gemäß § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats, seines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

    1. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet.

    2. Die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und sonstige Funktionsinhaber gewählt werden; Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde. Die Vertreter und ihre Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden.

    3. Die Namen und Anschriften der Gewählten sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl unverzüglich dem Schulleiter und allen Elternbeiratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten.

4. Abschnitt Wahlanfechtung

§ 11 Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 ElternbeiratsVO mit folgender Maßgabe:

  1. Ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 ElternbeiratsVO oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

  2. Der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden eingelegt werden.

  3. Über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt.

  4. Wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren.

  5. Die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekannt zu geben.

  6. Wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen.

  7. Ein Elternvertreter dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

5. Abschnitt: Geschäftsführung

§ 12 Aufgaben des Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben gemäß § 27 Abs. 1 ElternbeiratsVO. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.

  2. Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Sitzungen, Einladung

  1. Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.

  2. Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

  3. Der Elternbeirat ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder der Schulleiter unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.
     
  4. Für die Teilnahme des Schulleiters und seines Stellvertreters und weiterer Personen (z. B. Schülervertreter der Schule) an den Sitzungen des Elternbeirats gilt § 27 Abs. 2 und 3 der Elternbeiratsverordnung.

§ 14 Beratung und Abstimmung

  1. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Tagesordnungspunkt bis zu einer Frist von  einer Woche vor der Sitzung von den Mitgliedern des EB nachgereicht werden. Tagesordnungspunkte, die erst in der Sitzung vorgebracht werden, werden behandelt, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.

  2. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  4. Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens drei Stimmberechtigte verlangen.
  5. Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung.

  6. Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle des Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

§ 15 Arbeitskreise und Ausschüsse

Der Elternbeirat kann Arbeitskreise und Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder / und seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die Ausschüsse gelten § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 und 4 sowie § 12 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 16 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung

Für die Änderung dieser Geschäftsordnung und die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Klassenelternvertreter gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft;

  2. die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;

  3. für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Datum: 24. März 2009

Unterschrift Vorsitzender EB, gez. Wolfgang Ackenheil

Unterschrift stellvertretende Vorsitzende EB, gez. Sabine Iding-Dihlmann

Unterschrift Schriftführer

Geändert aufgrund der Schulgesetzänderung am 22.10.2014.

Unterschrift Vorsitzende EB, gez. Anette Gantzkow

Unterschrift stellvertretende Vorsitzende EB, gez. Marlott Wowerath

Unterschrift Schriftführer EG, gez. Sylke Drapp