Geschäftsordnung für die Klassenpflegschaft

Aufgrund der §§ 9 Elternbeiratsverordnung und § 9 Schulkonferenzordnung i.V. m. § 56 SchG gibt sich die Schulkonferenz des Richard-Wagner-Gymnasiums Baden-Baden folgende Geschäftsordnung für die Klassenpflegschaft:

 

§ 1 Aufgaben und Mitglieder der Klassenpflegschaft

1. Die Aufgaben und Rechte der Klassenpflegschaft ergeben sich aus § 56 SchG.

2. Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler der Klasse sowie allen Lehrern, die die Klasse regelmäßig unterrichten.

3. Der Schulleiter und der Elternbeiratsvorsitzende sind berechtigt, an der Klassenpflegschaft teilzunehmen.

 

§ 2 Wahl der Elternvertreter

1. Die Elternvertreter und ihre Stellvertreter werden für zwei Jahre gewählt. Elternvertreterwahlen finden nur in Jahren mit ungerader Jahreszahl statt.

2. Die 5. Klassen und neu gebildeten Klassen wählen die Elternvertreter ebenfalls für zwei Jahre. Es sei denn, dass die Wahl auf ein Jahr mit gerader Jahreszahl fällt, dann werden die Elternvertreter nur für ein Jahr gewählt, um die Wahlzeit dem Turnus des RWG anzugleichen.

3. Die Anzahl der in der Kursstufe 1 zu wählenden Elternvertreter richtet sich nach der Anzahl der Elternvertreter in Klasse 10 (Erläuterungsbeispiel: Klasse 10: vier Klassen, also vier Elternvertreter und vier Stellvertreter, Kursstufe 1: auch vier Elternvertreter und vier Stellvertreter). Der Wahlrhythmus bleibt unverändert.

4. Eine Nachwahl ist möglich.

5. In den Schuljahren, in denen die Elternvertreter gewählt werden, muss innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn die erste Klassenpflegschaft stattfinden.

 

§ 3 Wahlverfahren und Abstimmungsverfahren

1. Bei der Wahl der Elternvertreter ist jeder anwesende Elternteil stimmberechtigt. Jeder Elternteil hat zwei Stimmen.

2. Bei sonstigen Abstimmungen ist jedes anwesende Mitglied der Klassenpflegschaft stimmberechtigt mit einer Stimme.

3. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim, sofern nicht eine offene Wahl oder Abstimmung beschlossen wird.

 

§ 4 Sitzung

1. In jedem Schulhalbjahr findet mindestens eine Klassenpflegschaft statt. Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der vorsitzende Elternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.

2. Den Termin für die erste Klassenpflegschaft im Schuljahr legt die Schulleitung in Absprache mit dem Elternbeiratsvorsitzenden fest.

Die weiteren Klassenpflegschaftstermine sprechen der vorsitzende Elternvertreter und Klassenlehrer miteinander ab.

3. Außerdem hat der vorsitzende Elternvertreter binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen, § 56 Abs. V Satz 2 SchG.

4. Neben der vorgeschriebenen Anzahl von Klassenpflegschaften bleibt es den Eltern unbenommen, weitere Treffen zu veranstalten.

 

§ 5 Formalien

1. Zu den Klassenpflegschaften lädt der vorsitzende Elternvertreter ein, bei den 5. Klassen und neu gebildeten Klassen der Elternbeiratsvorsitzende. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Ist der vorsitzende Elternvertreter verhindert, so lädt der Klassenlehrer in Vertretung ein.

2. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und soll eine Tagesordnung beinhalten. Die Tagesordnungspunkte sind zwischen Elternvertreter und Klassenlehrer abzustimmen.

3. Die Vervielfältigung und Verteilung der Einladung übernimmt der Klassenlehrer, der die Einladung über die Schüler verteilt. Ein Exemplar der Einladung erhält die Schulleitung.

4. Ab Klasse 7 sind die Klassensprecher zu den Klassenpflegschaften einzuladen. Tagesordnungspunkte, die für eine Beratung im Beisein der Klassensprecher ungeeignet sind, werden zum Schluss der Klassenpflegschaft behandelt.

5. Es sind keine Protokolle der Klassenpflegschaft zu erstellen. Sofern jedoch ein Protokoll angefertigt wird, erhält der Klassenlehrer ein Exemplar.

6. Der Klassenlehrer ist zur Teilnahme an der Klassenpflegschaft verpflichtet. Die Fachlehrer sind zur Teilnahme verpflichtet, soweit es entsprechend der Tagesordnung erforderlich ist.

7. Die Klassenlehrer tragen die Termine der Klassenpflegschaften in einen dafür bestimmten Terminkalender im Lehrerzimmer ein. Der Klassenlehrer erstattet der Schulleitung nach Bedarf in einem vereinbarten Gesprächstermin Bericht über die Klassenpflegschaft.

8. Für die Durchführung der Klassenpflegschaft gibt es Empfehlungen und Musterformulare, die im Sekretariat des RWG oder im Internet eingesehen werden können.

 

§ 6 Grundsätze

1. Klassenpflegschaften sind nichtöffentlich. Die behandelten Themen unterliegen der Vertraulichkeit.

2. Angelegenheiten einzelner Schüler können nur mit Zustimmung deren Eltern behandelt werden.

 

Baden-Baden, den 08.07.2009

(geändert durch einen Beschluss der Schulkonferenz vom 10. Juli 2012)